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Vorstandshaftung im Verein: Wovor schützt § 31a BGB — und wovor nicht?
Seit dem 1. Januar 2026 greift das Haftungsprivileg des § 31a BGB bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro im Jahr, vorher waren es 840 Euro. Die Meldung ging durch alle Vereinsmedien, meist verkürzt auf den Satz, Vorstände hafteten nun nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Gesetzestext sagt etwas Genaueres: Die Begrenzung gilt gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern. Die Fälle, in denen ein Vorstandsmitglied am Ende privat zahlt, laufen fast nie über diesen Weg. Sie kommen vom Finanzamt, von der Einzugsstelle der Sozialversicherung oder von Gläubigern nach einer verspäteten Insolvenzanmeldung. Diese Seite zeigt, wo die Grenze verläuft, und welche zwei Dokumente den Unterschied machen. Sie ersetzt im Einzelfall keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wovor § 31a BGB schützt — und wovor nicht
Das Haftungsprivileg des § 31a BGB begrenzt die Haftung von Organmitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es gilt gegenüber dem Verein und gegenüber den Vereinsmitgliedern — der Wortlaut nennt beide ausdrücklich und niemanden sonst. Gegenüber dem Finanzamt, der Einzugsstelle der Sozialversicherung und den Gläubigern des Vereins entfaltet die Norm keine unmittelbare Schutzwirkung.
Für die Ansprüche Dritter gibt Absatz 2 einen Freistellungsanspruch: Das Organmitglied kann verlangen, dass der Verein es von der Verbindlichkeit befreit. Auch dieser Anspruch entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Und er richtet sich gegen den Verein — er ist genau in dem Moment wertlos, in dem der Verein kein Geld mehr hat. Das ist typischerweise derselbe Moment, in dem das Finanzamt oder die Krankenkasse sich an die Person wendet.
- Innenverhältnis (Verein, Vereinsmitglieder): § 31a BGB begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Steuern (§§ 34, 69 AO): eigener Haftungsmaßstab, § 31a BGB gilt hier nicht.
- Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB): Straftatbestand, persönlich, nicht abdingbar.
- Insolvenzverschleppung (§ 42 Abs. 2 BGB): Schadensersatz gegenüber den Gläubigern, gesamtschuldnerisch.
Die drei unteren Zeilen sind die praktisch relevanten. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Höhe der Vergütung und ändern sich durch die Anhebung auf 3.300 Euro nicht.
Neu seit dem 1. Januar 2026: 3.300 statt 840 Euro
Das Steueränderungsgesetz 2025 hat die Vergütungsgrenze des § 31a BGB von 840 auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Verkündet wurde es am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 363), in Kraft ist die neue Fassung seit dem 1. Januar 2026. Dieselbe Gesetzesänderung hat die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben.
Die Gleichheit der Zahl ist kein Zufall: Der Gesetzgeber hat die Haftungsgrenze an den Übungsleiterfreibetrag angeglichen. Sie ist deshalb aber nicht dasselbe. Ob eine Vergütung steuerfrei bleibt, entscheidet § 3 Nr. 26 EStG. Ob sie das Haftungsprivileg erhält, entscheidet § 31a BGB. Und ob sie überhaupt gezahlt werden darf, entscheidet Ihre Satzung — ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage ist die Vorstandstätigkeit nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich.
Für die Praxis heißt das: Ein Vorstand, der eine Aufwandspauschale von 1.200 Euro im Jahr erhält, war bis 2025 aus dem Privileg heraus und ist seit 2026 wieder darin. Wer sich darauf verlassen will, braucht drei Nachweise — die Satzungsgrundlage, den Beschluss über die Höhe und die tatsächlich gezahlte Jahressumme.
Die Innenhaftung: gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern
Der klassische Innenhaftungsfall sieht so aus: Der Verein erleidet einen Schaden, weil ein Vorstandsmitglied eine Pflicht verletzt hat — eine Frist versäumt, einen Vertrag ohne Deckung geschlossen, eine Versicherung nicht verlängert. Der Verein könnte Ersatz verlangen. Hier greift § 31a BGB: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Organmitglied nicht.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens kehrt § 31a Abs. 1 die Beweislast um: Ist streitig, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Zweitens hat der Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung eine eigene, davon unabhängige Wirkung — was er bewirkt und was nicht, behandelt der Ratgeber zur Kassenprüfung.
Diese Fälle enden fast nie vor Gericht. Vereine verklagen ihre ehemaligen Vorstände selten. Genau deshalb ist die Innenhaftung nicht das eigentliche Risiko.
Steuern: § 69 AO kennt kein Ehrenamts-Privileg
Nach § 34 Abs. 1 AO haben die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden. Der Vorstand eines eingetragenen Vereins ist gesetzlicher Vertreter im Sinne dieser Norm. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er nach § 69 AO persönlich für die Steuern, die deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt wurden. Die Haftung umfasst ausdrücklich auch die angefallenen Säumniszuschläge.
Der Maßstab klingt wie der des § 31a BGB, ist aber ein eigener. Und die Rechtsprechung legt „grob fahrlässig“ in Steuersachen eng aus: Wer weiß, dass Lohnsteuer anzumelden ist, und es unterlässt, weil er annimmt, ein anderes Vorstandsmitglied kümmere sich, befindet sich nicht automatisch im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit.
Praktisch trifft das drei Konstellationen im Verein: Lohnsteuer für angestellte Übungsleiter und Geschäftsstellenkräfte, Umsatzsteuer aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und Körperschaft- sowie Gewerbesteuer nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit. In den letzten beiden Fällen kommt die Forderung oft Jahre später und rückwirkend für mehrere Jahre — zu einem Zeitpunkt, an dem der damalige Vorstand längst nicht mehr im Amt ist.
Sozialversicherung: § 266a StGB trifft die Person, nicht den Verein
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Arbeitgeber ist der Verein — strafrechtlich verantwortlich ist die Person, die für ihn handelt.
Das ist der schärfste Punkt der ganzen Aufstellung, und er wird in Vereinen am häufigsten unterschätzt. Es geht nicht um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt, sondern zuerst um den Arbeitnehmeranteil. Und es genügt das Vorenthalten zum Fälligkeitstag — ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Ein Verein, der in einer Liquiditätslücke zuerst die Löhne auszahlt und die Beiträge „nächsten Monat“ überweist, ist bereits im Tatbestand.
Der Gesetzgeber hat für genau diese Lage einen Ausweg vorgesehen, den kaum jemand kennt. Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt schriftlich mitteilt, welche Beiträge er nicht zahlen kann und warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist. Werden die Beiträge anschließend innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nachgezahlt, bleibt die Tat insoweit straflos.
- Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und die betroffenen Beiträge benennen.
- Sie muss begründen, warum trotz ernsthaften Bemühens nicht gezahlt werden kann.
- Der Zeitpunkt ist die Fälligkeit — eine Meldung nach der Mahnung kommt zu spät.
Drei Sätze an die Krankenkasse, rechtzeitig geschrieben, sind der Unterschied zwischen einem Liquiditätsproblem und einem Strafverfahren. Eine Versicherung nimmt Ihnen diesen Schritt nicht ab: Die strafrechtliche Verantwortung bleibt persönlich.
Insolvenzreife: die Antragspflicht aus § 42 Absatz 2 BGB
Nach § 42 Abs. 2 BGB hat der Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird der Antrag verzögert, sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich — und zwar als Gesamtschuldner. Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann also für den vollen Betrag in Anspruch genommen werden.
Die Norm nennt kein Ehrenamt, keine Vergütungsgrenze und keine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit. Verschulden genügt.
Vereine geraten seltener in die Insolvenz als Unternehmen, aber die typischen Auslöser sind alltäglich: eine ausgefallene Großveranstaltung mit vorfinanzierten Kosten, eine Steuernachforderung nach dem Verlust der Gemeinnützigkeit, ein Bauvorhaben am Vereinsheim. Wer als Kassenwart oder Vorsitzender merkt, dass die Zahlungsfähigkeit kippt, hat ab diesem Moment eine eigene, persönliche Pflicht — unabhängig davon, was die Mitgliederversammlung beschließt.
Ressortverteilung: der Hebel, der im Alltag wirklich wirkt
Es gibt einen Weg, die persönliche Verantwortung für fremde Zuständigkeiten zu begrenzen — und er ist enger, als die meisten Vorstände annehmen. Der Bundesfinanzhof hat für die Vertreterhaftung entschieden, dass eine Verteilung der Geschäfte auf mehrere Vertreter die Verantwortung für nicht zugewiesene Bereiche begrenzen, aber nicht beseitigen kann. Voraussetzung ist eine im Voraus getroffene, klare und deshalb schriftliche Regelung darüber, wer für welchen Bereich zuständig ist (BFH, Urteil vom 26.04.1984, V R 128/79). Für die Lohnsteuer hat der Bundesfinanzhof dieselbe Linie bestätigt (Urteil vom 17.05.1988, VII R 90/85).
Drei Konsequenzen für die Vereinspraxis:
- Mündlich gelebte Zuständigkeit genügt nicht — auch dann nicht, wenn sie über Jahre tatsächlich so praktiziert wurde.
- Die Regelung muss vor dem Vorfall bestehen. Ein nachträglich aufgesetzter Plan hilft nicht.
- Die Überwachungspflicht bleibt. Sobald Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten oder Unregelmäßigkeiten bestehen, lebt die Verantwortung aller Vorstandsmitglieder wieder auf.
Der Geschäftsverteilungsplan ist damit kein Formalismus, sondern das einzige Dokument, das im Ernstfall zwischen dem Vorsitzenden und einer Steuerforderung steht, die der Kassenwart verursacht hat. Ein Muster zum Ausfüllen finden Sie unten.
Der Vorstandswechsel: wo die Haftung tatsächlich entsteht
Die meisten Haftungsfälle im Verein entstehen nicht durch eine falsche Entscheidung, sondern durch eine Pflicht, die beim Wechsel niemand übernommen hat. Der neue Kassenwart weiß nicht, dass eine Lohnsteueranmeldung aussteht. Der scheidende Vorsitzende geht davon aus, dass die Nachfolge sich um die Beitragsmeldung kümmert. Zwischen beiden liegt eine Frist, die niemand kennt.
Dabei haftet auch der scheidende Vorstand weiter: Für Pflichten, die während seiner Amtszeit fällig waren, bleibt er verantwortlich, unabhängig davon, ob er noch im Vereinsregister steht. Und der neue Vorstand übernimmt mit dem Amt die laufenden Pflichten, auch die, von denen er nichts weiß.
Ein Übergabeprotokoll löst das nicht juristisch, aber praktisch: Es zwingt beide Seiten, die offenen Punkte einmal aufzuschreiben. Was darin steht, ist der Stand, den der Nachfolger kennt — und was nicht darin steht, fällt spätestens beim ersten Fristablauf auf.
- Offene Anmeldungen und Fristen: Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Beitragsnachweise, Vereinsregister.
- Laufende Verträge mit Kündigungsfristen: Versicherungen, Miete, Dienstleister, Software.
- Kontovollmachten und Zugänge: wer wird entfernt, wer kommt hinzu, ab wann.
- Stand der Buchhaltung: bis wann gebucht, wann zuletzt geprüft, welche Belege fehlen.
- Bekannte Risiken: laufende Prüfungen, offene Forderungen, strittige Sachverhalte.
Prüfpfad: sieben Fragen an den eigenen Vorstand
Die folgenden sieben Fragen decken die Punkte ab, an denen die persönliche Haftung in Vereinen praktisch entsteht. Wenn Sie eine davon nicht beantworten können, liegt dort Ihr nächster Tagesordnungspunkt.
- Gibt es eine schriftliche Geschäftsverteilung, die vor dem laufenden Geschäftsjahr beschlossen wurde?
- Wer meldet die Lohnsteuer an, und wer prüft, dass es geschehen ist?
- Wer überweist die Sozialversicherungsbeiträge, und was passiert, wenn das Konto sie nicht deckt?
- Erlaubt die Satzung ausdrücklich eine Vergütung des Vorstands, und wie hoch war sie im Vorjahr tatsächlich?
- Wer bemerkt es, wenn die Zahlungsfähigkeit kippt — und ab welchem Kontostand?
- Wurde beim letzten Vorstandswechsel schriftlich übergeben?
- Kann der Verein für jedes Vorstandsmitglied belegen, welche Rechte es wann hatte?
Die letzte Frage klingt technisch, ist aber die, die im Haftungsfall zuerst gestellt wird: Wer durfte was, und seit wann?
Wie Bundaris Zuständigkeiten belegbar macht
Ein Geschäftsverteilungsplan sagt, wer zuständig sein soll. Ob es auch so gelebt wurde, zeigt erst die Software, in der gearbeitet wird. Bundaris trennt die Rechte deshalb nach Ämtern, statt allen Vorstandsmitgliedern denselben Vollzugriff zu geben.
Es gibt Rollen für Inhaber, Vorstand, Kassenwart und Schriftführer sowie frei definierbare Rollen für Vereine, deren Ämter anders zugeschnitten sind. Der Kassenwart sieht Beiträge, Buchungen und Spenden, der Schriftführer Termine, Dokumente und Korrespondenz. Das vollständige Daten-Backup ist bewusst dem Inhaber vorbehalten und liegt nicht standardmäßig beim Vorstand — es ist der eine Vorgang, der alle Mitgliederdaten und Finanzen auf einmal aus dem System holt.
Jede Rollenzuweisung und jeder Entzug wird im Änderungsprotokoll mit Vorher- und Nachher-Stand festgehalten. Beim Vorstandswechsel ist damit nachvollziehbar, ab wann der Nachfolger Zugriff hatte und ab wann der Vorgänger keinen mehr — die Antwort auf die letzte Frage des Prüfpfads.
Was Bundaris nicht leistet, gehört genauso hierher: Die Software meldet keine Steuern an, überwacht keine Fälligkeiten der Sozialversicherung und erkennt keine Insolvenzreife. Sie macht nachvollziehbar, wer wann was getan hat. Die Pflichten selbst bleiben beim Vorstand.
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Häufig gefragt.
Haftet ein Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen?
Gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, solange die Vergütung 3.300 Euro im Jahr nicht übersteigt (§ 31a BGB). Gegenüber dem Finanzamt (§ 69 AO), der Sozialversicherung (§ 266a StGB) und den Gläubigern bei verspätetem Insolvenzantrag (§ 42 Abs. 2 BGB) gilt diese Begrenzung nicht — dort haftet das Vorstandsmitglied nach eigenen Maßstäben persönlich.
Was hat sich 2026 an § 31a BGB geändert?
Die Vergütungsgrenze für das Haftungsprivileg ist zum 1. Januar 2026 von 840 auf 3.300 Euro jährlich gestiegen. Grundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363). Die Reichweite der Norm hat sich nicht geändert: Sie gilt weiterhin nur gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern.
Schützt eine Ressortverteilung im Vorstand vor Haftung?
Sie kann die Verantwortung für fremde Bereiche begrenzen, aber nicht beseitigen. Der Bundesfinanzhof verlangt dafür eine im Voraus getroffene, klare und deshalb schriftliche Regelung (Urteil vom 26.04.1984, V R 128/79). Sobald Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten bestehen, lebt die Überwachungspflicht aller Vorstandsmitglieder wieder auf.
Was tun, wenn der Verein die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen kann?
Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt schriftlich mitteilt, welche Beiträge nicht gezahlt werden können und warum trotz ernsthaften Bemühens keine fristgemäße Zahlung möglich ist. Werden die Beiträge in der gesetzten Frist nachgezahlt, bleibt die Tat insoweit straflos. Entscheidend ist der Zeitpunkt: nach der Mahnung ist es zu spät.
Quellen
- § 31a BGB — Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 42 BGB — Insolvenz und Antragspflicht des Vorstands
- § 27 BGB — Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- § 34 AO — Pflichten der gesetzlichen Vertreter
- § 69 AO — Haftung der Vertreter
- § 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- § 3 Nr. 26, 26a EStG — Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
- BFH, Urteil vom 26.04.1984 — V R 128/79 (Geschäftsverteilung und Vertreterhaftung)
Stand: 05.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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