Ratgeber · Recht
Austritt aus dem Verein: Kündigungsfrist, Form und was mit dem Beitrag passiert
Aus einem eingetragenen Verein kann jedes Mitglied austreten — das Recht dazu steht in § 39 BGB, und die Satzung kann es nicht abschaffen. Sie kann den Austritt aber hinausschieben: auf das Ende des Geschäftsjahres oder um eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren. Wer den Termin um ein paar Tage verpasst, bleibt deshalb unter Umständen ein weiteres Jahr Mitglied und zahlt weiter Beitrag. Dieser Ratgeber beantwortet die Fragen, die Mitglieder vor der Kündigung stellen, zeigt dem Vorstand, wie er einen Austritt sauber bearbeitet, und stellt für beide Seiten eine Vorlage bereit.
Kann man jederzeit aus einem Verein austreten?
Ja. § 39 Abs. 1 BGB gibt jedem Mitglied das Recht zum Austritt, und die Satzung kann dieses Recht nicht ausschließen. Das folgt aus § 40 BGB: Er zählt die Vorschriften auf, von denen eine Satzung abweichen darf — § 39 gehört nicht dazu. Der Bundesgerichtshof formuliert es so, dass ein Mitglied grundsätzlich jederzeit zum Austritt berechtigt ist und das Recht nur durch eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren erschwert werden kann.
„Jederzeit“ heißt allerdings nicht „sofort“. Die Satzung darf zwei Dinge festlegen: dass der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich ist, und dass eine Kündigungsfrist einzuhalten ist (§ 39 Abs. 2 BGB). Beides wird in der Praxis oft kombiniert, etwa „drei Monate zum Jahresende“.
- Das Austrittsrecht gilt für jedes Mitglied und kann nicht ausgeschlossen werden (§§ 39, 40 BGB).
- Die Satzung darf den Austritt auf das Geschäftsjahresende legen und eine Frist verlangen.
- Die Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.
- Diese Regeln gelten für den eingetragenen Verein. Bei anderen Zusammenschlüssen, etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gelten eigene Vorschriften.
Wie lang darf die Kündigungsfrist im Verein sein?
Höchstens zwei Jahre (§ 39 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Grenze entscheidet der Verein selbst. Der Bundesgerichtshof hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Üblich sind in Satzungen Fristen zwischen einem und sechs Monaten, häufig zum Ende des Geschäftsjahres.
Steht in der Satzung nichts, gibt es auch keine Frist. Das Gesetz sieht keine Ersatzfrist vor, denn eine Frist entsteht nach § 39 Abs. 2 BGB nur „durch die Satzung“. Der Austritt wirkt dann, sobald die Erklärung beim Verein ankommt.
Die eigene Satzung ist deshalb der erste Blick. Die Regel zum Austritt steht meist im Abschnitt über die Mitgliedschaft; § 58 Nr. 1 BGB sieht vor, dass die Satzung den Austritt regelt.
Wann wird der Austritt wirksam?
Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem Sie das Schreiben abschicken, sondern der Tag, an dem es beim Verein ankommt (§ 130 Abs. 1 BGB). Ab diesem Tag wird die Frist gerechnet.
Ein Beispiel: Die Satzung eines Sportvereins sieht drei Monate Kündigungsfrist zum Jahresende vor. Ein Mitglied wirft seine Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ am 28. September in den Briefkasten, beim Verein kommt sie am 1. Oktober an. Für den 31. Dezember hätte sie spätestens am 30. September dort sein müssen. Die Mitgliedschaft endet deshalb erst am 31. Dezember des folgenden Jahres — ein ganzes weiteres Jahr Mitgliedschaft mit Beitragspflicht, wegen eines Tages.
Dass es tatsächlich so läuft, hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Bei sechs Monaten zum Jahresende endete eine Mitgliedschaft, die mit Schreiben vom 30. November gekündigt worden war, erst dreizehn Monate später (Urteil vom 19. Juli 2010, II ZR 23/09).
Für drei übliche Satzungsregeln ergeben sich bei Austritt zum Jahresende folgende Stichtage, bis zu denen die Kündigung beim Verein angekommen sein muss:
- Ein Monat zum Jahresende: Eingang spätestens am 30. November.
- Drei Monate zum Jahresende: Eingang spätestens am 30. September.
- Sechs Monate zum Jahresende: Eingang spätestens am 30. Juni.
Kommt eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin einen Tag später an, verschiebt sich der Austritt um ein ganzes Jahr. Wer knapp dran ist, sollte deshalb nicht auf die Post vertrauen, sondern die Kündigung persönlich abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen.
Wie muss der Austritt erklärt werden — reicht eine E-Mail?
Das Gesetz schreibt für den Austritt keine Form vor. Viele Satzungen verlangen aber Schriftform. Diese Form hat der Verein selbst gewählt; der Bundesgerichtshof behandelt sie als sogenannte vereinbarte Schriftform im Sinne von § 127 BGB. Das hat zwei praktische Folgen.
Erstens: Verlangt die Satzung ein Einschreiben, genügt nach dem Bundesgerichtshof auch ein einfacher Brief, wenn er beim Verein ankommt.
Zweitens: Für eine vereinbarte Schriftform lässt § 127 Abs. 2 BGB auch die telekommunikative Übermittlung genügen, also etwa eine E-Mail — allerdings nur, „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“. Ob eine Satzung, die schlicht „schriftlich“ sagt, die E-Mail mit meint, ist eine Frage der Auslegung. Eine Gerichtsentscheidung genau zum Vereinsaustritt per E-Mail haben wir nicht gefunden. Sicher ist nur der Brief mit Nachweis des Zugangs.
- Satzung ohne Formvorschrift: Jede Erklärung genügt, auch mündlich — der Nachweis ist dann aber schwer.
- Satzung verlangt Schriftform: Brief mit Unterschrift ist sicher; E-Mail ist nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel möglich, aber nicht gerichtlich geklärt.
- Satzung verlangt Einschreiben: Ein einfacher Brief genügt, wenn er ankommt — beweisen müssen Sie das im Streitfall selbst.
- Nachweis sichern: persönliche Abgabe gegen Eingangsbestätigung oder Einwurf-Einschreiben.
Muss man nach der Kündigung noch Beitrag zahlen?
Bis der Austritt wirksam wird, ja. Bis zu diesem Tag sind Sie Mitglied, mit allen Rechten und Pflichten — auch der Beitragspflicht. Der Bundesgerichtshof hat umgekehrt klargestellt, dass der Verein Beiträge nur bis zu dem Tag verlangen kann, an dem der Austritt wirksam geworden ist.
Beträge, die schon vorher fällig geworden sind, bleiben geschuldet, wenn die Satzung das vorsieht — so lag ein weiterer vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall. Ein Rückstand verschwindet also nicht durch den Austritt.
Wie das beim Jahresbeitrag im Einzelnen aussieht, hängt davon ab, wann die Satzung oder Beitragsordnung ihn fällig stellt. Wer zum Jahresende austritt und dessen Beitragsjahr das Kalenderjahr ist, hat hier in aller Regel keine offene Frage: Er zahlt den Beitrag für das laufende Jahr und danach keinen mehr.
Kann man gezahlte Beiträge zurückfordern?
Für die Zeit, in der Sie Mitglied waren, nicht. Offen ist nur der Fall, dass ein Beitrag im Voraus für eine Zeit gezahlt wurde, die nach dem Ende der Mitgliedschaft liegt — etwa ein Jahresbeitrag im Januar, wenn die Mitgliedschaft schon im März endet.
Dazu gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Das Kammergericht Berlin hat 2008 eine anteilige Rückzahlung zugesprochen, weil die Satzung keinen Fälligkeitstermin für den ganzen Jahresbeitrag festlegte. Das Gericht betonte aber zweierlei: Es ging um einen Ausschluss durch den Verein, nicht um einen Austritt, und einen klaren Lösungsweg biete die Rechtsprechung für diese Frage nicht an. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu gibt es nicht.
Für Vereine folgt daraus ein einfacher Rat: In der Beitragsordnung festlegen, wann der Jahresbeitrag fällig wird und ob bei Ausscheiden etwas erstattet wird. Dann stellt sich die Frage gar nicht erst. Die Anteilsregel dafür behandelt der Ratgeber zum Mitgliedsbeitrag bei Ein- und Austritt.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung?
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung gibt es im Vereinsrecht nicht. Es gibt aber den Austritt aus wichtigem Grund: Ist es einem Mitglied nicht zuzumuten, bis zum Ende der Kündigungsfrist im Verein zu bleiben, kann es sofort austreten — auch wenn die Satzung eine Frist vorsieht. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt.
Eine gewöhnliche Beitragserhöhung ist in der Regel kein solcher Grund. Der Bundesgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass ein Verein seine Kosten laufend durch Beiträge decken und diese der Preisentwicklung anpassen muss. Das Landgericht Aurich hat 1986 entschieden, dass eine einfache Beitragserhöhung regelmäßig kein wichtiger Grund ist — und dass es nicht allein auf den Prozentsatz ankommt, sondern auf die Umstände des Einzelfalls.
Der Fall dort: Ein Tennisverein beschloss für ein Jahr eine Umlage von 40 Prozent des Jahresbeitrags für Erwachsene und rund 83 Prozent für Jugendliche. Mehrere Mitglieder traten daraufhin fristlos aus. Das Gericht verurteilte sie trotzdem zur Zahlung von Beitrag und Umlage. Die Belastung sei nur vorübergehend, mache beim Tennis nur einen Teil der Gesamtkosten aus, und dem Beitrag stehe mit dem Spielbetrieb eine Gegenleistung von einigem Wert gegenüber.
Anders liegt es bei einer Umlage, die in der Satzung nicht vorgesehen ist. Wer eine solche Sonderzahlung nicht mittragen will, darf nach dem Bundesgerichtshof austreten und muss sie dann nicht zahlen. Der Austritt muss aber in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss erklärt werden — wer abwartet, verliert diese Möglichkeit.
Wie eng das ist, zeigt der Fall, den der Bundesgerichtshof 2007 entschieden hat. Ein Segelverein mit rund 200 Mitgliedern wollte sein seit Jahrzehnten gepachtetes Gelände kaufen, weil der Pachtvertrag auslief, und beschloss im März 2003, dafür von jedem voll zahlenden Mitglied 1.500 Euro zu erheben — etwa das Sechsfache des Jahresbeitrags. Ein Mitglied, das gegen den Kauf gestimmt hatte, trat im September 2004 zum Jahresende aus, weil es das Geld nicht aufbringen könne. Zu spät: Nach dem Bundesgerichtshof hätte es spätestens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen. Die 1.500 Euro musste es zahlen.
- Kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung.
- Sofortiger Austritt nur aus wichtigem Grund, wenn das Bleiben bis zum Fristende unzumutbar ist.
- Eine normale Beitragserhöhung genügt dafür in der Regel nicht; eine feste Prozentgrenze gibt es nicht.
- Umlage ohne Grundlage in der Satzung: Austritt möglich, die Umlage entfällt — aber nur bei zeitnahem Austritt.
Im Netz kursieren feste Grenzen: Ein Sonderkündigungsrecht bestehe ab 100 Prozent, ab 300 Prozent, oder schon 40 Prozent hätten gereicht. Wir haben diese Angaben gegen die Urteilstexte gelegt, soweit sie frei zugänglich sind. Keine dieser Schwellen ließ sich belegen. Die 40-Prozent-Angabe geht auf den Tennisverein-Fall oben zurück — in dem das Gericht den fristlosen Austritt gerade abgelehnt hat.
Und bei Umzug, Krankheit oder neuem Job?
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei Umzug gibt es für die Vereinsmitgliedschaft nicht. Eine Gerichtsentscheidung, die einen Umzug beim Verein als wichtigen Grund anerkannt oder abgelehnt hätte, haben wir nicht gefunden.
Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen aber die Richtung. Für den Verein hat er entschieden, dass ein Umstand, der ausschließlich im eigenen Risikobereich des Mitglieds liegt — dort die Aufgabe des eigenen Geschäftsbetriebs —, kein wichtiger Grund für einen fristlosen Austritt ist. Für den Fitnessstudiovertrag hat er 2016 entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist. Dort war ein Mitglied Soldat auf Zeit geworden und nacheinander nach Köln, Kiel und Rostock abkommandiert worden. Selbst dieser fremdbestimmte Umzug fiel nach dem Gericht in seinen eigenen Verantwortungsbereich; die restlichen 719,90 Euro musste er zahlen. Ob ein Gericht das auf den Verein überträgt, ist offen.
Praktisch heißt das: Wer umzieht oder aus anderen persönlichen Gründen nicht mehr teilnehmen kann, sollte zuerst in die Satzung schauen — manche Vereine regeln solche Fälle ausdrücklich — und dann mit dem Vorstand sprechen.
Wie bearbeitet der Vorstand einen Austritt?
Für den Verein ist der Austritt ein Routinevorgang, bei dem vor allem das Datum zählt. Streit entsteht fast immer an derselben Stelle: Das Mitglied rechnet mit dem Ende zum 31. Dezember, der Verein mit dem Ende ein Jahr später, und keiner hat es dem anderen rechtzeitig gesagt.
- Eingangsdatum festhalten — auf dem Schreiben, in der Mitgliederverwaltung, bei E-Mails mit dem Empfangszeitpunkt.
- Frist nach der Satzung prüfen und das Datum bestimmen, zu dem die Mitgliedschaft endet.
- Den Austritt zeitnah schriftlich bestätigen und darin das Enddatum nennen; die Vorlage unten enthält dafür einen Textbaustein, auch für den Fall, dass der gewünschte Termin nicht mehr erreichbar ist.
- Beitragseinzug zum Enddatum beenden, damit keine Lastschrift mehr nach dem Austritt läuft.
- Zugänge und Verteiler zum Enddatum abschalten: Mitgliederbereich, E-Mail-Verteiler, Schlüssel oder Karten.
- Daten nach dem Austritt nicht sofort löschen, sondern nach den Aufbewahrungsfristen — dazu der Ratgeber „Mitgliederdaten löschen und aufbewahren“.
Viele Satzungen sehen neben dem Austritt auch den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste vor, Letztere meist bei Beitragsrückstand. Beides geht vom Verein aus, nicht vom Mitglied, und folgt eigenen Regeln in der Satzung. Mit dem Austritt sollten sie nicht vermischt werden: Wer kündigt, wird nicht gestrichen, sondern scheidet zum Fristende aus.
Wie Bundaris Kündigungen abbildet
In Bundaris können Mitglieder im Mitgliederbereich selbst kündigen. Die Kündigungsfrist und die Frage, ob der Austritt nur zum Jahresende möglich ist, stellt der Verein einmal ein. Vor dem Absenden sieht das Mitglied das Enddatum, das sich daraus ergibt — die Rechnung aus dem Beispiel oben übernimmt also die Software, und zwar für jedes Mitglied gleich.
Nach dem Absenden erhält das Mitglied eine Bestätigung mit dem Enddatum an die hinterlegte E-Mail-Adresse, die zugleich im Korrespondenzverlauf des Mitglieds abgelegt wird. Bis zu diesem Datum kann es die Kündigung im Mitgliederbereich selbst zurückziehen.
- Kündigungsfrist und Austritt zum Jahresende als Vereinseinstellung, nicht als Einzelentscheidung.
- Enddatum wird vor dem Absenden angezeigt.
- Bestätigung per E-Mail, abgelegt im Korrespondenzverlauf.
- Rücknahme durch das Mitglied bis zum Enddatum.
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Häufig gefragt.
Kann ich jederzeit aus einem Verein austreten?
Ja, das Austrittsrecht nach § 39 BGB kann die Satzung nicht ausschließen. Sie kann den Austritt aber auf das Geschäftsjahresende legen und eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren verlangen.
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Vereinsmitglieder?
So lange, wie die Satzung bestimmt, höchstens zwei Jahre. Steht in der Satzung keine Frist, gibt es keine; der Austritt wirkt dann mit dem Eingang der Erklärung beim Verein.
Reicht eine E-Mail für den Austritt aus dem Verein?
Verlangt die Satzung nur Schriftform, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB im Zweifel auch eine E-Mail. Gerichtlich geklärt ist das für den Vereinsaustritt nicht. Sicher ist ein Brief, dessen Eingang Sie nachweisen können.
Habe ich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vereinsbeitrag erhöht wird?
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Sofort austreten können Sie nur aus wichtigem Grund, wenn Ihnen das Bleiben bis zum Fristende nicht zuzumuten ist. Eine normale Beitragserhöhung reicht dafür in der Regel nicht; eine feste Prozentgrenze gibt es nicht.
Muss ich nach der Kündigung noch Beitrag zahlen?
Bis der Austritt wirksam wird, ja. Danach kann der Verein keine Beiträge mehr verlangen. Vorher fällig gewordene Beträge bleiben geschuldet.
Kann ich meinen Mitgliedsbeitrag vom Verein zurückfordern?
Für die Zeit Ihrer Mitgliedschaft nicht. Ob ein im Voraus gezahlter Beitrag für die Zeit danach anteilig zu erstatten ist, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt und hängt von der Fälligkeitsregel in Satzung oder Beitragsordnung ab.
Quellen
- § 39 BGB — Austritt aus dem Verein
- § 40 BGB — Nachgiebige Vorschriften
- § 58 BGB — Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 127 BGB — Vereinbarte Form
- § 130 BGB — Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- BGH, Versäumnisurteil vom 19.07.2010, II ZR 23/09 (Kündigungsfrist, wichtiger Grund)
- BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06 (Umlage und Austritt)
- BGH, Urteil vom 04.05.2016, XII ZR 62/15 (Umzug beim Fitnessstudiovertrag)
- OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015, I-27 W 104/15 (Schriftform in der Vereinssatzung)
Stand: 15.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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